Tremplan - Persenningstoffe zum Selbernähen.

Persenningstoffe zum Selbernähen.



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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Sven Trempeck
Bootsausrüstung
Boot- und Yachtsattlerei
Hauptstr. 36
88699 Frickingen-Altheim
Telefon 0 75 54 - 85 89
Fax 0 75 54 - 91 02


§ 1
Angebot und Vertragsabschluß

1. Angebote Firma Sven Trempeck (im folgenden Betrieb genannt) sind stets freibleibend.
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag (Bestellung) höchstens bis 4 Wochen gebunden.

2. Der Vertrag zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber (Besteller) ist abgeschlossen,
wenn der Betrieb den Auftrag innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die
Lieferung ausgeführt ist.
Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung des Auftrages (Bestellung) 
unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

3. Allein maßgebend für alle Lieferungen, Reparaturen bzw. sonstige Arbeiten, ist die 
schriftliche Auftragsbestätigung des Betriebes.

4. Auch bei telefonischer Auftragsvergabe bzw. mündlichen Abmachungen ist eine schriftliche
Bestätigung des Betriebes Wirksamkeitsvoraussetzung zum Vertragsabschluß.


§ 2
Preise

Die Preise des Betriebes verstehen sich ab Betrieb ohne Skonto und sonstigen Nachlässen und
ausschließlich Verpackung.
Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
Die Berechnung erfolgt zu den jeweils am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarten Preisen.
Die Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer, ohne Zollgebühren, eventuelle 
Montagekosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden extra berechnet.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten
Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis
des Betriebes.
Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses
gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur berechtigten 
Preisanpassung.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines 
Handelsgewerbes gehört, gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des 
Betriebes.


§ 3
Zahlung - Zahlungsverzug

1. Bei Auftragserteilung ist ein Drittel der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig.
Die restliche Auftragssumme (zwei Drittel) ist jeweils bei Fertigstellung bzw. Auslieferung
in bar zur Zahlung fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und 
nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Gegen die Ansprüche des Betriebes kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die 
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; 
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem 
abgeschlossenen Lieferungs- bzw. Werkvertrag beruht.

4. Bleibt der Auftraggeber mit Zahlungen - bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei 
aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann der Betrieb nach Setzung einer angemessenen 
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank 
berechnet jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Betrieb eine Belastung mit einem höheren 
Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
Vorauskasse oder Nachnahme


§ 4
Lieferung und Lieferungsverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden 
können, sind schriftlich anzugeben.
Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang der gem. § 3 Ziff. 1 vereinbarten Zahlung zu 
laufen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls 
gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins 
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Betrieb schriftlich auffordern, binnen 
angemessener Frist zu liefern. 
- Mit dieser Mahnung kommt der Betrieb in Verzug. 
- Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn 
dem Betrieb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
- Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs dem Betrieb auch schriftlich eine angemessene 
Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf 
der Frist ablehne. 
- Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche 
Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen 
Fällen ausgeschlossen.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, 
kommt der Betrieb bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in 
Verzug. 
- Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziff. 2 Abs. 2-5.

4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, 
Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Ebenfalls tritt 
Lieferverzug nicht ein, wenn sich ein Lieferant der BST Bootssattlerei GmbH mit einer Lieferung, 
die den zwischen dem Betrieb und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag betrifft, in 
Verzug befindet.

5. Konstruktions- oder Formänderung, Abweichung im Farbton sowie Änderungen des 
Lieferumfangs seitens des Betriebes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern 
der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den 
Auftraggeber zumutbar sind.

6. Angaben bei Vertragsabschluß über gültige Beschreibungen, Lieferumfang, Aussehen, 
Leistungen, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und 
keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der 
Liefergegenstand gem. § 8 Ziff. 1 fehlerfrei ist.

7. Kommt der Besteller mit seiner Verpflichtung zum Abruf von Teillieferungen eines 
Vertrages in Verzug, wird der Besteller hinsichtlich der fälligen Teillieferung 
vorleistungspflichtig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller eine Lieferung nicht abnimmt 
oder eine Nachnahme nicht einlöst. Auch in diesem Fall hat der Besteller vorzuleisten.

8. Erhöht der Verkäufer/Hersteller wärhend der Laufzeit des Vertrages nach mehr als vier 
Monaten seit Abschluß des Vertrages seine Verkaufspreise allgemein, so ist er berechtigt, 
auch gegenüber dem Besteller die allgemein erhöhten Preise für noch nicht erledigte 
Teillieferungen abzurechnen. 


§ 5
Versand (Gefahrentragung) und Abnahme

1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom 
Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

3. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen.

4. Falls der Auftraggeber nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der Betrieb 
die Versendung auf dem nach seinen Ermessen bestem Wege zu bewirken. - Versicherungen gegen 
Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

5. Bei Lieferung und Montage von Polstern, Verdecke, Persenninge etc. hat der Auftraggeber 
das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitsstellungsanzeige das hergestellte 
Werk am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Werk abzunehmen.
- Weist das Werk erhebliche Mängel auf, die nach Rüge innerhalb von 14 Tagen nicht vollständig
beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen. 
- Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Werkes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Betrieb 
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung und der Setzung einer 
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig 
verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht 
im Stande ist.

6. Verlangt der Betrieb Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. 
- Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der betrieb einen höheren 
oder Auftraggebern einen geringeren Schaden nachweist.
- Macht der Betrieb von den Rechten gem. den Ziff. 4 u. 5 keinen Gebrauch, kann er über das 
hergestellte Werk frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist ein 
gleichartiges Werk zu den Vertragsbedingungen liefern.


§ 6
Übergebene Gegenstände

1. Bei Beschädigung von Gegenständen, die dem Betrieb anläßlich des Auftrages übergeben 
worden sind, haftet dieser nur für eigenübliche Sorgfalt. - Es besteht die Möglcihkeit, 
die übergebenen Gegenstände auf Kosten und im Nahmen des Auftraggebers versichern. Der 
Betrieb ist aber nicht verpfichtet, eine derartige Versicherung anzubieten oder 
abzuschließen.

2. Bei Reparaturen u.ä. ausgewechselte Teile werden nur auf Grund ausdrücklichen Wunsches 
des Auftraggebers aufbewahrt und müssen dann spätestens 4 Wochen nach Lieferung abgerufen 
oder abgeholt werden, dabei entstehende Kosten gegen zu Lasten des Auftraggebers und werden 
zusätzlich in Rechnung gestellt.


§ 7
Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen bis zum Ausgleich der dem Betrieb auf Grund des Vertrages 
zustehende Forderungen unter Eigentumsvorbehalt.

2. Werden vom Betrieb gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen, die nicht Eigentum 
des Betriebes sind, verbunden, so erwirbt der Betrieb dadurch auch das Eigentum an den neuen 
Sachen. Der Auftraggeber hat diese neuen Sachen unentgeltlich für den Betrieb zu verwahren.

3. Ist der Auftraggeber eine öffentliche Person des juristischen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines 
Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der 
Auftraggeber oder der das Geschäft vermittelnde Vertreter des Auftraggebers aus ihren 
laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Betrieb haben.

4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch 
des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem 
Eigentumsvorbehalt gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und 
sich nicht in Zahlungsverzug befindet. 
- Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem 
Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Betrieb den gelieferten Gegenstand bzw. das 
hergestellte Werk vom Auftraggeber herausverlangen und nach Androhung mit angemessener 
Frist den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk unter Anrechnung auf den 
Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten. Der Erlös nach Abzug aller
Kosten und sonstigen mit dem Lieferungs- bzw. Werkvertrag zusammenhängenden Forderungen des 
Betriebes, wird dem Auftraggeber auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger 
Überschuß wird ihm ausgezahlt.
- Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das 
Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. 
- In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. 
- Verlangt der Betrieb Herausgabe des gelieferten Gegenstandes ist der Auftraggeber unter 
Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den gelieferten Gegenstand 
unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. 
- Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des gelieferten Gegenstandes trägt der 
Auftraggeber. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses 
einschließlich Mehrwertsteuer. 
- Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Betrieb höhere oder der Auftraggeber 
niedrigere Kosten nachweist.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung 
des Betriebes eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder 
anderweitige, die Sicherung des Betriebes beeinträchtigende Überlassung des gelieferten 
Gegenstandes sowie seine Veräußerung zulässig. 
- Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen hat der Auftraggeber dem Betrieb 
sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den 
Eigentumsvorbehalt des Betriebes hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur 
Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des gelieferten Gegenstandes 
aufgewendet werden, müssen soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6. Der Betrieb behält sich das Eigentum und das Urheberrecht an und aus allen Unterlagen 
(Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe u.ä.) die zur Ausführung eines Auftrages dienen oder dabei 
anfallen, vor.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Unterlagen weder Dritten zugänglich zu machen, 
noch anderweitig zu nutzen, nutzen zu lassen oder auszuwerten. - Dies gilt auch dann, wenn 
kein Urheberrecht besteht.
Im Falle des Mißbrauchs ist der Betrieb berechtigt, dem Auftraggeber eine entsprechende 
Vergütung in Rechnung zu stellen. - Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.


§ 8
Gewährleistung

Der Betrieb haftet für Fehlerfreiheit der Lieferung bzw. erbrachten Leistung, sofern der 
Auftraggeber nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, wie 
folgt:
1. Dem Auftraggeber steht bei fehlerhafter Leistung bzw. Lieferung durch den Betrieb ein 
Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserungsrecht) zu. Für die Abwicklung gilt 
folgendes:
a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand bzw. das Werk trotz Kenntnis 
eines Mangels ab, stehen ihm die u.a. Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er 
sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 
6 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
c) Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferung sind dem Betrieb 
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang oder Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen.
Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Der Auftraggeber hat Mängel an einem vom Betrieb hergestellten Werk unverzüglich nach 
ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Für andere Leistungen 
sind Mängelrügen nur wirksam, wenn Sie schriftlich erhoben werden. Wird eine Teillieferung 
beanstandet, so beschränkt sich die Wirkung der Mängelrüge nur auf diese Teillieferung. 
Die Verpflichtung zur Abnahme der weiteren Teillieferungen bleibt hiervon unberührt. 

3. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder 
Instandsetzung fehlerhafter Teile, ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- 
und Transportkosten zu erfolgen. - Ersetzte Teile werden Eigentum des Betriebes.

5. Maßgebend für Fehler und Mängel ist der Stand der Technik in Hinsicht auf die jeweilige 
Leistung aus dem Fertigungs- und Lieferungsprogramm des Betriebes. Die Gewährleistung 
erstreckt sich nur auf die Verarbeitung, nicht auf Teile fremder Herkunft und zugelieferter 
Materialien. 
- Zeigen sich an Teilen fremder Herkunft und zugelieferter Materialien Mängel, die der 
Auftraggeber gegenüber einem Dritten geltend machen muß, ist der Betrieb verpflichtet, 
dem Auftraggeber die Versandkosten an den Dritten vorzuschießen oder gegen Beleg zu 
erstatten.

6. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die auf fertigungstechnischen Gründen 
vorgenommen werden, berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern Preis, Lieferfrist und Art 
der Leistung nicht betroffen werden. 
- Der Betrieb ist ohne Rücksprache berechtigt, eine ihm als Verbesserung erscheinende 
Abweichung in Durchführung und Material zu wählen, soweit kein Aufpreis geltend gemacht 
wird. 
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und erstreckt sich auf die Wintersportsaison, 
die in den Zeitraum des nächsten Jahres nach Lieferung fällt. 
- Treten Mängel und Fehler bei der Benutzung des Werkes hinsichtlich der Verarbeitung 
in Erscheinung, so müssen diese nach Ablauf der Saison spätestens bis 15.10. eines jeden 
Jahres schriftlich gemeldet werden. Eine Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt ist 
ausgeschlossen. 
- In anerkannten Gewährleistungsfällen wird dem Betrieb die Ruhezeit nach der Beendigung 
der Wassersportsaison bis zum Beginn (ab 1. April jedes Jahres) der Nächsten zur Behebung 
von Mängeln und Schäden zur Verfügung gestellt. 
- Dies gilt nicht, falls der Kunde einen wichtigen Grund zur Beschleunigung einer Reparatur 
nachweist.

7. Muß die Mängelbeseitigung an einem Ort, der mehr als 100 km von dem Firmensitz des 
Betriebes entfernt ist, durchgeführt werden, bleibt es dem Betrieb überlassen, dem 
Auftraggeber zu gestatten, die Mängelbeseitigung von einem anderen Betrieb durchführen zu 
lassen. - Die Mängelbeseitigung durch einen fremden Betrieb bedarf der ausdrücklichen 
Gestattung der BST Bootssattlerei GmbH. 
- Der Betrieb ist dem Auftraggeber zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweisbar 
entstandenen Mängelbeseitigungs-Kosten verpflichtet. 
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Kasten für die 
Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Vor Beauftragung einer fremden Firma, 
hat der Auftraggeber dem Betrieb einen Kostenvoranschlag einzureichen.

8. Ist der Fehler trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden, kann der 
Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Verkaufes 
(Wandelung) verlangen.


§ 9
Montage

1. Sämtliche Liefergegenstände werden so gefertigt, daß Endmontage bzw. Einbau vom 
Auftraggeber selbst vorgenommen werden kann. Sofern der Einbau dennoch vom Betrieb 
ausdrücklich verlangt wird, geht die Endmontage (von Polstern, Verdecke, Persenninge u.ä.) 
zu Lasten des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ein ungehindertes 
Maßnehmen am Boot möglich ist. Evtl. Vorkehrungen, wie Einbau von Zubehörteilen sind so
frühzeitig zu treffen, daß eine Verzögerung nach Eintreffen des jeweiligen Monteurs 
ausgeschlossen ist. Wartezeiten beim Maß- oder Schabloneabnehmen, die dadurch entstehen,
daß das jeweilige Boot nicht entsprechend vorbereitet ist, werden zusätzlich berechnet. 
Dies gilt insbesondere bei Fehlen von Teilen, wie Scheibe, Motor, Großbaum, Reling, Heck 
und Bugkorb, Badeleitern, Heizungsanlage, Hardtop und dergleichen mehr.


§ 10
Winterrabatt

1. Winterrabatte werden nur gewährt, wenn dies schriftlich vereinbart und ausdrücklich im 
Auftrag oder der Auftragsbestätigung vermerkt wurde.
Andernfalls ist ein Abzug nicht gestattet.

2. Eingeräumte Winterrabatte gelten darüber hinaus nur, wenn der geforderte Rechnungsbetrag 
noch im Laufe der vereinbarten Wintersaison beglichen wird. Andernfalls wird auch der 
Rabattbetrag zur Zahlung fällig.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den bestellten Artikel für den der Winterrabatt 
gewährt wurde, sofort nach Fertigstellung abzunehmen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen
gilt § 3.

4. Der Winterrabatt verfällt, wenn das Zahlungsziel vom Auftraggeber überschritten wird.


§ 11
Schlußbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen als die vorstehenden sind nur gültig, wenn sie 
schriftlich vom Betrieb anerkannt wurden. 
- Angestellte des Betriebes sind nur gegen Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des 
Betriebsinhabers zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. 
- Erfüllungsort ist der Sitz des Betriebes. 
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit 
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher 
Gerichtsstand der Sitz des Betriebes. 
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand 
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus 
dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der 
Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

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